GRASP V1.3-1.-1-i Informationen für Erzeuger

GRASP V1.3-1.-1-i Informationen für Erzeuger

Am 2. Juni 2020 hat GLOBALG.A.P. eine neue GRASP-Version, GRASP V1.3-1-i, veröffentlicht, die ab dem 1. Februar 2021 verpflichtend ist – AKTUALISIERT (abhängig von der weiteren Beurteilung der COVID-19-Pandemie durch das GLOBALG.A.P. Sekretariat).

Es wurden verschiedene Änderungen gegenüber der Vorgängerversion vorgenommen und einige Regeln präzisiert. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung aller relevanten Änderungen, damit Sie sich entsprechend vorbereiten können.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Zertifizierungsstelle. Alle technischen Einzelheiten finden Sie hier in den GRASP Technical News.

I.  Änderung der Methode zum Sammeln von Nachweisen:

Es wurden Mitarbeiterbefragungen eingeführt, die auf dem Konzept der Länderrisikoklassifizierung als Kernsystem bei der Anwendung von GRASP basieren.

Zusammen mit dem technischen Komitee GRASP hat das GLOBALG.A.P. Sekretariat eine Methodik für alle Mitarbeiterbefragungen entwickelt, die im Rahmen von GRASP-Evaluierungen durchgeführt werden, einschließlich Stichprobenregeln und Regeln für die Mindestdauer von Befragungen und die Dokumentenprüfung. Bei Anwendung der Länderrisikoklassifizierung ist in den folgenden Fällen die Anwesenheit von Arbeitnehmern am Tag der GRASP-Evaluierung erforderlich:

(1)  Land mit hohem Risiko
(2)  Land mit mittlerem Risiko
(3)  Land mit geringem Risiko: Nur wenn Befragungen vom Käufer oder vom Erzeuger verlangt werden.

Die Liste der Länder ist auf der GLOBALG.A.P. Website verfügbar.

II.       Liste der GRASP-Änderungen in den Regeln und Kontrollpunkten:

 

Thema

Was ist neu?

Lesen Sie die GRASP Technical News im folgenden Abschnitt

Unterauftragnehmer

Weitere Ausführungen zu Unterauftragnehmern und ihren Verpflichtungen gemäß GRASP

2.1.1. Evaluierung der Erfüllung der Anforderungen durch Unterauftragnehmer (Ergänzung zu den Allgemeinen Regeln, Kapitel 5.2.1)

Produkthandhabungsstandort (PHUs)

Die GRASP-Evaluierung kann nicht nur für Produkthandhabungsstandorte oder nur für die Eigenproduktion von Erzeugergruppen durchgeführt werden.

4.2 Produktion und Produkthandhabungsstandorte (Erläuterung der Allgemeinen Regeln, Kapitel 5.2.3. d)

Kontrollpunkt 1 Alternative Methoden für die Arbeitnehmervertretung

Neue Regeln zur Arbeitnehmervertretung erlauben alternative Wege der Umsetzung. Für Unternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitern gilt diese Regel ebenfalls.

8.1. Kontrollpunkt 1: Arbeitnehmervertreter:
Erläuterung 1: Alternative Vertretungsformen

Kontrollpunkt 1 Arbeitnehmervertretung auf Ebene der Gruppenmitglieder

Eine Arbeitnehmervertretung muss auch in Betrieben von Mitgliedern mit weniger als 5 Mitarbeitern umgesetzt werden.

8.1 Kontrollpunkt 1: Arbeitnehmervertreter:
Erläuterung 2: Vertretung der Mitglieder einer Erzeugergruppe

Kontrollpunkt 1 Option 1 ohne QMS

Bei Option 1 ohne QMS steht den Arbeitnehmern an allen Standorten eine Arbeitnehmervertretung zur Verfügung.

8.1 Kontrollpunkt 1: Arbeitnehmervertreter:
Erläuterung 3: Bei Option 1 Mehrere Standorte ohne QMS

Kontrollpunkt 5 Arbeitsverträge

Die Arbeitnehmer müssen über die Beschäftigungsbedingungen gemäß der nationalen Gesetzgebung und/oder der nationalen Interpretationsrichtlinie (NIG) informiert werden, und es müssen Nachweise sowohl über das Vorhandensein dieser Bedingungen als auch über deren Kommunikation an die Mitarbeiter vorliegen.

8.2 Kontrollpunkt 5: Arbeitsverträge

Kontrollpunkt 7 Mindestlohn

Nachweise über Löhne müssen vorhanden sein, einschließlich eines entsprechenden Verweises, der die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften belegt.

8.3 Kontrollpunkt 7: Mindestlohn

Kontrollpunkt 10 und 11 Methoden zur Überwachung

Erläuterung alternativer Methoden zur Überwachung der Arbeitszeiten

8.5 Kontrollpunkt 10 Arbeitszeiten, Kontrollpunkt 11: Zeiterfassung

Option 1 Selbsteinschätzungen

Selbsteinschätzungen werden für Option 1 verpflichtend.

3.1 Selbsteinschätzung (Änderung der Allgemeinen Regeln, Kapitel 5.1)

Gruppenmitglieder bei GRASP

Alle Gruppenmitglieder müssen von nun an ausnahmslos in den GRASP-Evaluierungen erfasst werden.

4.1 Umfang der Gruppenzertifizierung (Änderung der Allgemeinen Regeln, Kapitel 5.2.3 d), h)

Kontrollpunkte 8 und 9 Minderjährige im Betrieb

Alle Kinder auf dem Betriebsgelände (einschließlich der Kinder des Managements) müssen in der GRASP-Evaluierung erfasst werden.

8.4 Kontrollpunkt 8, 9.1: Minderjährige und Pflichtschulausbildung

Option 1 Mehrere Standorte: Hinzufügen neuer Standorte

Wenn bei Option 1 Mehrere Standorte ein neuer Standort hinzugefügt wird, ist eine neue GRASP-Evaluierung erforderlich.

3.5 Hinzufügen neuer Standorte (Ergänzung zu den Allgemeinen Regeln, Kapitel 3.1 und 5.2.2)