Sicherung Ihres Zertifizierungsstatus über die gesamte Lieferkette hinweg Sicherung Ihres Zertifizierungsstatus über die gesamte Lieferkette hinweg

Der GLOBALG.A.P. Standard für die Lieferkette

Der GLOBALG.A.P. Standard für die Lieferkette (CoC-Standard) stellt sicher, dass jedes Produkt, das das Logo des GGN Labels trägt oder mit einem GLOBALG.A.P. Claim verkauft wird, tatsächlich von Betrieben stammt, deren Produktionsprozesse GLOBALG.A.P. zertifiziert sind.

Der CoC-Standard bietet dieses Maß an Sicherheit, indem er strenge Anforderungen an die korrekte Trennung, Handhabung und Rückverfolgung von Produkten innerhalb der Lieferkette vorgibt. Dadurch wird verhindert, dass Produkte, die aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen stammen, versehentlich oder aus Profitgründen durch Produkte ausgetauscht oder mit Produkten verdünnt werden, die aus nicht zertifizierten Prozessen stammen.

Der CoC-Standard stellt daher ein wichtiges Werkzeug dar, um vom Betrieb bis zum Händler für Produktintegrität zu sorgen, sodass das Risiko des Lebensmittelbetrugs verringert und eine schnelle Reaktion bei Problemen ermöglicht wird.

Der CoC-Standard im Überblick:

  • Identifiziert Produkte, die aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen stammen, und sichert diesen Status vom Betrieb bis zum Händler über die gesamte Lieferkette ab
  • Gibt strenge Anforderungen an die Handhabung von Produkten, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, vor, einschließlich der korrekten Trennung der Produkte aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen von allen anderen Produkten
  • Verpflichtend für Unternehmen, die Produkte mit einer GLOBALG.A.P. Identifikationsnummer (z. B. GGN, CoC-Nummer) kennzeichnen oder an der GGN-Label-Initiative teilnehmen
  • Verbessert die Transparenz in der Lieferkette sowie die Produktintegrität und bietet dadurch einen Mehrwert und zusätzliche Sicherheit für Kunden

Ein Überblick über unsere Dokumente

  • Bei der Eigenbewertung müssen Sie die Checkliste zum CoC-Standard ausfüllen.
  • Das allgemeine CoC-Regelwerk erläutert, wie der Zertifizierungsprozess abläuft, und definiert die Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme sowie damit verwandte Themen.

Alle erforderlichen Dokumente sind im GLOBALG.A.P. Dokumenten-Center abrufbar.

Versionsupdates für den CoC-Standard

Derzeit gilt der CoC-Standard in der Version 6 (V6).

Das technisches Komitee für die Produktkette arbeitet aktuell noch an der Präzisierung von V6 und wird das Update des Standards – d. h. den CoC-Standard V6.1 – voraussichtlich im 4. Quartal 2022 veröffentlichen.

Die folgenden Präzisierungen werden im neuen CoC-Standard V6.1 enthalten sein, aber gelten ab jetzt auch schon für V6:

Terminologie im allgemeinen CoC-Regelwerk

Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 d) – Neue Definition von „Subunternehmer“

Ein Subunternehmer wird als Person oder Unternehmen definiert, die/das eine Aufgabe im Auftrag einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens (Auftraggeber) ausführt. Während die Tätigkeiten vom Subunternehmer durchgeführt werden, ist der Auftraggeber die ganze Zeit für das Produkt verantwortlich. Der Auftraggeber darf Tätigkeiten, die innerhalb seines Zertifizierungsumfangs liegen, an Subunternehmer mit oder ohne CoC-Zertifizierung vergeben.

Zu den Tätigkeiten, die im Rahmen von Verträgen unterbeauftragt werden dürfen, gehören diejenigen, die im Umfang des CoC-Zertifikats des Auftraggebers enthalten sind, wie beispielsweise das Einkaufen, Verarbeiten, Verpacken, Lagern und Kennzeichnen von Produkten sowie die Rechnungsstellung.

Wie oft die an Subunternehmer übertragenen Tätigkeiten einem Audit durch eine Zertifizierungsstelle unterzogen werden, hängt von deren Risikoklassifizierung ab.

Subunternehmer-Risikoklassifizierung

(i)    Subunternehmer erhalten die Klassifizierung „hohes Risiko“, wenn sie folgende Tätigkeiten ausführen:

  • (Weiter-)Verarbeiten, (Um-)Verpacken und/oder (Neu-)Kennzeichnen von Produkten, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, Einkauf und/oder Rechnungsstellung im Namen des Auftraggebers
  • Lagerung und Handhabung von losen Produkten (unverpackt, unversiegelt oder nicht gekennzeichnet)
  • Lagerung und Handhabung von verpackten, aber nicht gekennzeichneten Produkten

Z. B. ein Warenlager, in dem unverpackte oder nicht gekennzeichnete Produkte gelagert werden; die Weiterverarbeitung oder Verpackung; die Kennzeichnung oder Neukennzeichnung von Produkten

(ii)   Subunternehmer erhalten die Klassifizierung „niedriges Risiko“, wenn sie folgende Tätigkeiten ausführen:

  • Lagerung und Handhabung von verpackten, versiegelten und gekennzeichneten Produkten, ohne das Risiko einer Produktvermischung oder falschen Kennzeichnung

Z. B. Kreuzverkupplung; Be- und Entladen von verpackten und gekennzeichneten Produkten; ein Warenlager, in dem nur verpackte und gekennzeichnete Produkte gelagert werden

Weitere Informationen zu den Regeln für Subunternehmer finden Sie im allgemeinen CoC-Regelwerk, Abschnitt 5.4.

Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 e) – Definition von „Vermischen von Produkten“ hinzugefügt

Vermischen von Produkten“ bezeichnet das Vermischen von losen Produkten. Es bezieht sich nicht auf das Vermischen von verpackten und gekennzeichneten Produkten, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, mit verpackten und gekennzeichneten Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen, in einer Logistikeinheit. Z. B.: Versiegelte und gekennzeichnete verpackte Produkte,die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, dürfen sich auf derselben Palette befinden wie versiegelte und gekennzeichnete verpackte Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen. Produkte, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, dürfen sich aber nicht in derselben Verpackung befinden wie Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen.

Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 e) – Definition der Zertifizierungsoptionen für Produzenten hinzugefügt

Einzelproduzent (Option 1) oder Einzelproduzent (Option 3) unter einem durch Benchmarking von GLOBALG.A.P. als gleichwertig anerkannten Standard; Produzentengruppe (Option 2) oder Produzentengruppe (Option 4) unter einem durch Benchmarking von GLOBALG.A.P. als gleichwertig anerkannten Standard

Anforderungen in der Checkliste

CoC SC 2.1: Verfügt das Unternehmen vor oder während der Eigentumsübertragung über ein Verfahren, mit dem die GGNs oder CoC-Nummern der Lieferanten (direkten Lieferanten), das Ablaufdatum ihrer Zertifikate und die vorgesehenen Bestimmungsländer über die GLOBALG.A.P. IT-Systeme systematisch authentifiziert werden?

Erläuterung: Zur Authentifizierung müssen nur die GGN, CoC-Nummer oder PHA-Nummer des direkten Lieferanten (d. h. des Lieferanten, von dem das Unternehmen Produkte kauft) eingegeben werden.

CoC SC 4.2: Enthalten alle Transaktions- und Versandunterlagen (Transportdokumente) für das ausgehende Produkt, das aus zertifizierten Produktionsprozessen stammt, die Informationen, die im CoC-Standard als Mindestanforderung vorgegeben sind?

Erläuterung: Die CoC-Nummer kann in den Vorlagen für die Transaktionsunterlagen aufgeführt werden und der Zertifizierungsstatus kann durch einen Code/ein Kennzeichen/ein Symbol angegeben werden. (Z. B.: „ Kartoffeln*“ als Produktreferenz in der Transaktionsunterlage und in der Vorlage der Disclaimer „ Nur mit * gekennzeichnete Produkte stammen aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen – CoC-Nummer 1234567891234”).

Es muss nur die eigene CoC-Nummer des Unternehmens angegeben werden.

CoC SC 4.3: Sind die Logistikmaterialien (z. B. Paletten, Behälter), die Produkte, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, enthalten, mit den Informationen gekennzeichnet, die im CoC-Standard als Mindestanforderung vorgegeben sind?

Erläuterung: Die GGN des Produzenten muss möglichst auf dem Produktetikett angegeben sein, damit das Produkt zum Einzelproduzenten/zur Produzentengruppe zurückverfolgt werden kann. Falls es nicht möglich ist, das Produkt zum Einzelproduzenten/zur Produzentengruppe zurückzuverfolgen, oder falls sich das Unternehmen dazu entschließt, die GGN nicht zu verwenden, muss es seine eigene CoC-Nummer angeben.

Falls das Unternehmen die kleinste Verpackungseinheit mit der GGN des Einzelproduzenten bzw. der Produzentengruppe kennzeichnet, darf es auf die CoC-Nummer auf dem Produktetikett verzichten.

CoC SC 4.3, 4.5, und 4.6:

Erläuterung: Ist zu verstehen als: „Die Logistikmaterialien (z. B. Paletten, Behälter), Handelsartikel (z. B. Kartons, Kisten) oder verpackte Einzelhandelsartikel (z. B. Säcke, Netze, Schrumpffolien, Klappschalen) müssen gekennzeichnet werden“.

Das bedeutet: Sobald eine dieser Verpackungsebenen gekennzeichnet ist, können die übrigen Kontrollpunkte als erfüllt erachtet werden.

Der Termin rückt näher

Der GLOBALG.A.P. Beirat ist fest dazu entschlossen, das GLOBALG.A.P. System zu stärken, und fordert daher ab 2023 eine strenge Umsetzung des CoC-Standards über die gesamte Lieferketten hinweg. Klicken Sie hier, um mehr zu erfahren.

Quicklinks

In Fünf Schritten zur Zertifizierung

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IFA-Zertifizierung für Pflanzen
Unser Hauptstandard für eine verantwortungsvolle landwirtschaftliche Praxis

IFA-Zertifizierung für Aquakultur
Unser Hauptstandard für eine verantwortungsvolle Aquakultur

Zertifizierung nach dem „Compound Feed Manufacturing“ -Standard (Standard für Mischfuttermittelherstellung)
Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit für die gesamte Lieferkette in der Agrikultur und Aquakultur

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Kontakt

Falls Sie Fragen zum CoC-Standard oder zu dessen Umsetzung haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an:  standard_support@globalgap.org