Der GLOBALG.A.P. Standard für die Lieferkette
Der GLOBALG.A.P. Standard für die Lieferkette (CoC-Standard) stellt sicher, dass jedes Produkt,
das das Logo des GGN Labels trägt oder mit einem GLOBALG.A.P. Claim verkauft wird, tatsächlich von
Betrieben stammt, deren Produktionsprozesse GLOBALG.A.P. zertifiziert sind.
Der CoC-Standard bietet dieses Maß an Sicherheit, indem er strenge Anforderungen an die korrekte
Trennung, Handhabung und Rückverfolgung von Produkten innerhalb der Lieferkette vorgibt. Dadurch
wird verhindert, dass Produkte, die aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen stammen,
versehentlich oder aus Profitgründen durch Produkte ausgetauscht oder mit Produkten verdünnt
werden, die aus nicht zertifizierten Prozessen stammen.
Der CoC-Standard stellt daher ein wichtiges Werkzeug dar, um vom Betrieb bis zum Händler für
Produktintegrität zu sorgen, sodass das Risiko des Lebensmittelbetrugs verringert und eine schnelle
Reaktion bei Problemen ermöglicht wird.
Der CoC-Standard im Überblick:
- Identifiziert Produkte, die aus GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen stammen, und
sichert diesen Status vom Betrieb bis zum Händler über die gesamte Lieferkette ab
- Gibt strenge Anforderungen an die Handhabung von Produkten, die aus zertifizierten
Produktionsprozessen stammen, vor, einschließlich der korrekten Trennung der Produkte aus
GLOBALG.A.P. zertifizierten Produktionsprozessen von allen anderen Produkten
- Verpflichtend für Unternehmen, die Produkte mit einer GLOBALG.A.P. Identifikationsnummer
(z. B. GGN, CoC-Nummer) kennzeichnen oder an der
GGN-Label-Initiative teilnehmen
- Verbessert die Transparenz in der Lieferkette sowie die Produktintegrität und bietet dadurch
einen Mehrwert und zusätzliche Sicherheit für Kunden
Ein Überblick über unsere Dokumente
- Bei der Eigenbewertung müssen Sie die Checkliste zum CoC-Standard ausfüllen.
- Das allgemeine CoC-Regelwerk erläutert, wie der Zertifizierungsprozess abläuft, und definiert
die Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme sowie damit verwandte Themen.
Alle erforderlichen Dokumente sind im
GLOBALG.A.P. Dokumenten-Center abrufbar.
Versionsupdates für den CoC-Standard
Derzeit gilt der CoC-Standard in der Version 6 (V6).
Das technisches Komitee für die Produktkette arbeitet aktuell noch an der Präzisierung von V6
und wird das Update des Standards – d. h. den CoC-Standard V6.1 –
voraussichtlich im 4. Quartal 2022 veröffentlichen.
Die folgenden Präzisierungen werden im neuen CoC-Standard V6.1 enthalten sein, aber gelten
ab jetzt auch schon für V6:
Terminologie im allgemeinen CoC-Regelwerk
Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 d) – Neue Definition von „Subunternehmer“
Ein
Subunternehmer wird als Person oder Unternehmen definiert, die/das eine Aufgabe im
Auftrag einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens (Auftraggeber) ausführt. Während die
Tätigkeiten vom Subunternehmer durchgeführt werden, ist der Auftraggeber die ganze Zeit für das
Produkt verantwortlich. Der Auftraggeber darf Tätigkeiten, die innerhalb seines
Zertifizierungsumfangs liegen, an Subunternehmer mit oder ohne CoC-Zertifizierung vergeben.
Zu den Tätigkeiten, die im Rahmen von Verträgen unterbeauftragt werden dürfen, gehören
diejenigen, die im Umfang des CoC-Zertifikats des Auftraggebers enthalten sind, wie beispielsweise
das Einkaufen, Verarbeiten, Verpacken, Lagern und Kennzeichnen von Produkten sowie die
Rechnungsstellung.
Wie oft die an Subunternehmer übertragenen Tätigkeiten einem Audit durch eine
Zertifizierungsstelle unterzogen werden, hängt von deren Risikoklassifizierung ab.
Subunternehmer-Risikoklassifizierung
(i) Subunternehmer erhalten die Klassifizierung „hohes Risiko“, wenn sie
folgende Tätigkeiten ausführen:
- (Weiter-)Verarbeiten, (Um-)Verpacken und/oder (Neu-)Kennzeichnen von Produkten, die aus
zertifizierten Produktionsprozessen stammen, Einkauf und/oder Rechnungsstellung im Namen des
Auftraggebers
- Lagerung und Handhabung von losen Produkten (unverpackt, unversiegelt oder nicht
gekennzeichnet)
- Lagerung und Handhabung von verpackten, aber nicht gekennzeichneten Produkten
Z. B. ein Warenlager, in dem unverpackte oder nicht gekennzeichnete Produkte gelagert
werden; die Weiterverarbeitung oder Verpackung; die Kennzeichnung oder Neukennzeichnung von
Produkten
(ii) Subunternehmer erhalten die Klassifizierung „niedriges Risiko“, wenn sie
folgende Tätigkeiten ausführen:
- Lagerung und Handhabung von verpackten, versiegelten und gekennzeichneten Produkten, ohne das
Risiko einer Produktvermischung oder falschen Kennzeichnung
Z. B. Kreuzverkupplung; Be- und Entladen von verpackten und gekennzeichneten Produkten; ein
Warenlager, in dem nur verpackte und gekennzeichnete Produkte gelagert werden
Weitere Informationen zu den Regeln für Subunternehmer finden Sie im allgemeinen CoC-Regelwerk,
Abschnitt 5.4.
Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 e) – Definition von „Vermischen von Produkten“ hinzugefügt
„
Vermischen von Produkten“ bezeichnet das Vermischen von losen Produkten. Es
bezieht sich nicht auf das Vermischen von verpackten und gekennzeichneten Produkten, die aus
zertifizierten Produktionsprozessen stammen, mit verpackten und gekennzeichneten Produkte, die aus
nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen, in einer Logistikeinheit. Z. B.:
Versiegelte und gekennzeichnete verpackte Produkte,die aus zertifizierten Produktionsprozessen
stammen, dürfen sich auf derselben Palette befinden wie versiegelte und gekennzeichnete verpackte
Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen. Produkte, die aus
zertifizierten Produktionsprozessen stammen, dürfen sich aber nicht in derselben Verpackung
befinden wie Produkte, die aus nicht zertifizierten Produktionsprozessen stammen.
Allgemeines CoC-Regelwerk 1.6 e) – Definition der Zertifizierungsoptionen für Produzenten hinzugefügt
Einzelproduzent (Option 1) oder Einzelproduzent (Option 3) unter einem durch
Benchmarking von GLOBALG.A.P. als gleichwertig anerkannten Standard; Produzentengruppe
(Option 2) oder Produzentengruppe (Option 4) unter einem durch Benchmarking von
GLOBALG.A.P. als gleichwertig anerkannten Standard
Anforderungen in der Checkliste
CoC SC 2.1: Verfügt das Unternehmen vor oder während der Eigentumsübertragung über ein Verfahren, mit dem die GGNs oder CoC-Nummern der Lieferanten (direkten Lieferanten), das Ablaufdatum ihrer Zertifikate und die vorgesehenen Bestimmungsländer über die GLOBALG.A.P. IT-Systeme systematisch authentifiziert werden?
Erläuterung: Zur Authentifizierung müssen nur die GGN, CoC-Nummer oder PHA-Nummer
des direkten Lieferanten (d. h. des Lieferanten, von dem das Unternehmen Produkte kauft)
eingegeben werden.
CoC SC 4.2: Enthalten alle Transaktions- und Versandunterlagen (Transportdokumente) für das ausgehende Produkt, das aus zertifizierten Produktionsprozessen stammt, die Informationen, die im CoC-Standard als Mindestanforderung vorgegeben sind?
Erläuterung: Die CoC-Nummer kann in den Vorlagen für die Transaktionsunterlagen
aufgeführt werden und der Zertifizierungsstatus kann durch einen Code/ein Kennzeichen/ein Symbol
angegeben werden. (Z. B.: „
Kartoffeln*“ als Produktreferenz in der Transaktionsunterlage und in der Vorlage der
Disclaimer „
Nur mit * gekennzeichnete Produkte stammen aus GLOBALG.A.P. zertifizierten
Produktionsprozessen – CoC-Nummer 1234567891234”).
Es muss nur die eigene CoC-Nummer des Unternehmens angegeben werden.
CoC SC 4.3: Sind die Logistikmaterialien (z. B. Paletten, Behälter), die Produkte, die aus zertifizierten Produktionsprozessen stammen, enthalten, mit den Informationen gekennzeichnet, die im CoC-Standard als Mindestanforderung vorgegeben sind?
Erläuterung: Die GGN des Produzenten muss möglichst auf dem Produktetikett
angegeben sein, damit das Produkt zum Einzelproduzenten/zur Produzentengruppe zurückverfolgt werden
kann. Falls es nicht möglich ist, das Produkt zum Einzelproduzenten/zur Produzentengruppe
zurückzuverfolgen, oder falls sich das Unternehmen dazu entschließt, die GGN nicht zu verwenden,
muss es seine eigene CoC-Nummer angeben.
Falls das Unternehmen die kleinste Verpackungseinheit mit der GGN des Einzelproduzenten bzw. der
Produzentengruppe kennzeichnet, darf es auf die CoC-Nummer auf dem Produktetikett verzichten.
CoC SC 4.3, 4.5, und 4.6:
Erläuterung: Ist zu verstehen als: „Die Logistikmaterialien (z. B. Paletten,
Behälter), Handelsartikel (z. B. Kartons, Kisten)
oder verpackte Einzelhandelsartikel (z. B. Säcke, Netze, Schrumpffolien,
Klappschalen) müssen gekennzeichnet werden“.
Das bedeutet: Sobald eine dieser Verpackungsebenen gekennzeichnet ist, können die übrigen
Kontrollpunkte als erfüllt erachtet werden.